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   OLG Frankfurt, 09.05.1984 - 17 U 175/83   

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https://dejure.org/1984,2723
OLG Frankfurt, 09.05.1984 - 17 U 175/83 (https://dejure.org/1984,2723)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.05.1984 - 17 U 175/83 (https://dejure.org/1984,2723)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Mai 1984 - 17 U 175/83 (https://dejure.org/1984,2723)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kreditwürdiger Partner; Kreditaufnahme ; Schuld des anderen Partners; Aufwendungsersatzanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 810
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 19.05.2021 - 4 UF 7/21

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

    Bei einem Darlehen ist damit letztlich entscheidend, in welchem Umfang es dem einzelnen Gesamtschuldner zugutekommt (BGH NJW 1986, 1491; OLG Frankfurt NJW 1985, 810; Staudinger/ Looschelders (2017) BGB § 426, Rn. 79); Verbindlichkeiten, die im ausschließlichen Interesse eines der Ehegatten aufgenommen wurden, sind daher von ihm alleine zurückzuführen (vgl. Schulz/Hauß/ Schulz , Familienrecht, 3. A., § 426 Rn. 48).
  • OLG Köln, 07.12.1994 - 13 W 62/94

    Gesamtschuldnerausgleich für Ratenkredit nach Beendigung nichtehelicher

    Hinsichtlich der Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten Freistellungsanpruchs hat sich das Landgericht davon leiten lassen, daß nach Beendigung der Verbindung - der Parteien, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners bis Ende 1993 in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben, die hier in Rede stehende gemeinsame Kreditverbindlichkeit bei der C.bank im Innenverhältnis der Parteien - abweichend von der bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft praktizierten hälftigen Tilgung der Raten durch jeden von ihnen und abweichend von der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB - in dem Verhältnis zu tilgen sei, wie ihnen die Darlehnsbeträge zugute gekommen sind (vgl. BGH, NJW 1981, 1502 ; OLG Celle, NJW 1983, 1063; OLG Frankfurt, NJW 1985, 810; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157).
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